Das Schweizer Internet-Recht und E-Commerce für Private – die wichtigsten Regelungen
Die für Privatpersonen gültigen Regelungen rund um Internet und den Onlinehandel in der Schweiz betreffen mehrere unterschiedliche Rechtsgebiete. Wer hier rechtskonform handeln will, sollte über die wichtigsten Bestimmungen Bescheid wissen.
Wenn es um Internet-Recht und E-Commerce für Privatpersonen geht, greifen in der Schweiz in erster Linie das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb und die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen. Auch EU-Regeln sind bindend – vor allem die Regeln der Europäischen Union zum Online-Handel, für die Rechte der Verbraucher und die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Die bei traditionellen Kaufverträgen gültigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts müssen ebenfalls eingehalten werden.
Wenn Kaufverträge online geschlossen werden
Die rechtlichen Bestimmungen erlauben es, in einem Schweizer Webshop „per Klick“ einen Kaufvertrag abzuschliessen. Die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen können innerhalb der Rechtsordnung individuell adaptiert werden – in den vom Verkäufer formulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Damit diese Gültigkeit erlangen, muss der Käufer vor Vertragsabschluss im Web darauf hingewiesen werden und die Möglichkeit erhalten, diese nachzulesen und ihnen explizit zuzustimmen.
Internet-Recht und E-Commerce für Privatpersonen in der Schweiz – die wichtigsten Regelungen:
- Widerrufsrecht: Für Bestellungen via Online-Handel schrebt das Schweizer Recht kein Rückgaberecht oder eine Rückgabefrist vor. Der Schweizerische Versandhandel sieht allerdings in seinem Ehrenkodex für Verbandsmitglieder (siehe www.vsv-versandhandel.ch) ein zehntägiges Rückgaberecht vor.
- Lieferfristen: Eine Maximalfrist im E-Commerce für Lieferungen an Privatpersonen sieht das Schweizer Recht ebenfalls nicht vor. Der Käufer kann aber im Kaufvertrag freiwillig eine Frist festlegen.
- Gewährleistung: Der Käufer kann während zwei Jahren bei fehlerhaften Produkten einen Gewährleistungsanspruch geltend machen. Das Gesetz sieht hier wahlweise eine Nachbesserung, die Erstattung des Minderwerts oder den Rücktritt vom Vertrag vor.
Der Online-Handel mit EU-Staaten: was ist zu beachten?
Geht es um Internet-Recht und E-Commerce für Privatpersonen innerhalb des EU-Raums, gehen die Vorschriften teils weiter als die Regelungen in der Schweiz.
Wer mit seinem Online-Shop auch Konsumenten in EU-Ländern anspricht, muss zusätzlich die folgenden Regeln beachten:
Widerrufsrecht: Die Kunden können Produkte grundsätzlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt retournieren.
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen: Diese Informationen müssen zwingend genannt werden. Auch die Kündigungsbedingungen und eventuell die Laufzeit eines Vertrags müssen angegeben werden.
- Liefertermin: Die Lieferfrist beträgt stets maximal 30 Tage, ausser es wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
- Klare Angaben: Die wichtigsten Produkteigenschafen bzw. Eigenschaften der Dienstleistung und die Kontaktdaten des Verkäufers müssen genannt werden. Anzugeben ist auch der Gesamtpreis inklusive Abgaben und Steuern. Zudem muss man auf Kosten hinweisen, die sich nicht im Voraus berechnen lassen und die Art und Weise der Preisberechnung erklären.
- Gewährleistung: Für den EU-Raum beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung mindestens zwei Jahre. Währen dieser Zeit muss man Forderungen des Konsumenten nach Ersatz oder Reparatur eines mangelhaften Produkts erfüllen. Ist das nicht möglich, muss der Minderwert erstattet oder der Vertrag aufgelöst werden.
- AGB: Bei Vertragsabschluss muss der Käufer die AGB abrufen und speichern können.
- Bestell-Button: Die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ähnliche Bezeichnung ist im EU-Raum bei der abschliessenden Bestellbestätigung für die entsprechende Schaltfläche zwingend vorgeschrieben.